Oberlandesgericht Köln, 6 U 51/25
Datum: 04.07.2025
Gericht: Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 6 U 51/25
(Ausschnitt) Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 19.02.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 88/24 – abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:
- Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Hundezubehör, insbesondere Hundehalsbänder, wie aus den nachfolgend einkopierten Screenshots ersichtlich unter Verwendung des Begriffs „Apfelleder“ zu werben, wenn diese Waren weder vollständig noch teilweise aus Leder gefertigt sind.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
- Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
LTO – Legal Tribune Online, 17.07.2025
Wer Hundehalsbänder aus Obstabfällen herstellt, darf sie nicht als „Apfelleder“ bezeichnen. Das OLG Köln sieht darin eine Irreführung und verbietet deshalb einer Anbieterin für Hundezubehörartikel diese kreative Wortwahl.
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(Auszüge) Die Kölner Oberlandesrichter kamen zu dem Schluss, dass die Bezeichnung „Apfelleder“ für ein Hundehalsband aus Kunststoff irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Der Begriff suggeriere, dass das Produkt vollständig oder teilweise aus echtem Leder besteht. Dies sei eine Täuschung der Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware.
Unter dem Begriff „Leder“ verstehe man ein natürliches Produkt, das durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestellt wird. Der bloße Zusatz „Apfel“ sei nicht ausreichend, um eindeutig auf eine Alternative hinzuweisen. Das Gegenteil sei der Fall: Verkehrsteilnehmer seien mit einer Vielzahl von Wortkombinationen wie „Wildleder“ oder „Nubukleder“ vertraut und gehen davon aus, dass es sich um ein Naturprodukt handelt.
Fazit – Das Urteil verdeutlicht, dass bei Ersatzprodukten, die etablierte Begriffe verwenden, Vorsicht geboten ist, ansonsten droht schnell wettbewerbsrechtlicher Ärger. Mehrdeutige oder unklare Begriffe können zu einer Irreführung führen, besonders wenn man klarstellende Hinweise nicht klar erkennbar in der Nähe der Angabe anbringt. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Produktbezeichnungen transparent sind und die Verbrauchererwartungen klar erfüllen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.
VDL:
- Wir sind nicht gegen „kreative Werbung“, auch nicht gegen „alternative Materialien“. Wir stehen aber dazu, dass der Verbraucher wissen soll, was er kauft. Plastik als „Leder“ zu bezeichnen, halten wir nicht für kreativ, es ist nur lukrativ für den Verkäufer.
- Als Verband stehen wir auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – auf diese Liste kommt man nicht so einfach. Es gibt strenge Regeln und Fristen die zu beachten sind, sonst ist jede Abmahnung zum Scheitern verurteilt. Trotzdem gibt es jederzeit Möglichkeiten gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Herr Rütter hat weder auf die Abmahnung noch auf sonstige Schreiben reagiert.
- Unser Verband wird auch von Verbrauchern informiert über ärgerliche Bezeichnungen. Das Prinzip ist immer gleich. Der Verbraucher kauft etwas, das er für Leder hält, was sich aber nach kurzem Gebrauch als Kunststoff herausstellt. Siehe dazu die Studie des FILK (auf unserer Homepage: Lederwissen/Studien – oder https://vdl-web.de/wp-content/uploads/2021/03/Bericht-Trendsubstitute.pdf). Viel Ärger könnte man vermeiden, wenn die Verkäufer ihr Material beschreiben. Wer kann denn wissen, dass „Apfelleder“ eigentlich ein Textil (Polyester) ist, imprägniert mit PUR, beschichtet mit einer geschäumten Schicht (PUR), gefüllt mit organischen Partikeln (Reste aus der Apfelsaftherstellung), veredelt mit dünnen Kompaktschichten (PUR). Leder ist das jedenfalls nicht. Auch die Eigenschaften von Leder werden nur in einigen Punkten erfüllt. Aus unserer Sicht ist das nicht richtig.