Lesen Sie doch einfach mal hier nach!
Wer kennt das nicht: In den Medien und im Internet gibt es immer wieder skandalöse Meldungen darüber, dass Tiere (auch Rinder) gequält werden. Und wenn man so etwas liest, dann fragt man sich:
Gibt es denn für den Schutz und das Wohlergehen für Tiere in Deutschland und Europa keine Gesetze?
Sie werden es sich denken können: Natürlich gibt es solche Gesetze, die auch mit der nötigen Härte verfolgt werden. Das gilt sowohl für Deutschland, wo es sogar besonders strikte Gesetze gibt, als auch in der Europäischen Union, die für den Umgang mit Tieren klare Grenzen setzen. Und dabei geht es immer um das Wohlergehen der Tiere. Und zwar über ihren gesamten Lebensweg hinweg:
- Auf dem Bauernhof
- Beim Transport
- Und im Schlachthof
Nun könnte man fragen: Warum gibt es solche Gesetze?
Hierfür fällt vielen nur die Antwort ein: Damit die Tiere nicht gequält werden!
Allerdings gibt es auch noch eine andere Antwort auf diese Frage:
Wir brauchen diese Gesetze, weil wir seit Menschengedenken Fleisch und Wurst essen und weil uns ebenso lange auch die Haut von Rindern als Leder schützt und hilft.
Ob man das will oder nicht, ist eine persönliche Entscheidung, die jede und jeder für sich treffen muss. Für uns alle gilt aber: Wir tragen als Menschen die Verantwortung dafür, dass diese seit Menschengedenken geltende Nutzung von Tieren auf eine Weise geschieht, die auch etwas mit Würde zu tun hat.
Wieso gibt es überhaupt Gesetze?
Auch diese Frage ist wichtig. Hierzu nehmen wir ein ganz anderes Beispiel: Wir bewegen uns jeden Tag mit unseren Autos, Motor- und Fahrrädern im Straßenverkehr. Hier gibt es klare und eindeutige Regeln, Gebote und Verbote. Dennoch kommt es zu Zuwiderhandlungen, Abweichungen, Gesetzesverstößen, Verurteilungen, Führerscheinentzügen und nicht zuletzt auch zu Unfällen, bei denen Menschen oder Sachen zu Schaden kommen.
Daraus könnte man eine einfache Regel ableiten:
Wir brauchen für unsere Gesellschaft in Gesetze gegossene Regeln, um die Häufigkeit der Abweichung von den geltenden Regeln zu reduzieren. Dabei sollten wir wissen: Dennoch wird es immer wieder zu Abweichungen kommen – sei es aus einfacher Fahrlässigkeit, Willkür oder gar kriminellen Absichten heraus.
Deshalb kann auch im Bereich des Tierschutzes gelten:
Wir brauchen und haben Gesetze. Was aber noch viel wichtiger ist: Jede und jeder von uns sollte mit seiner Aufmerksamkeit, seiner Kenntnis der gesetzlichen und ethischen Regeln und vor allem mit seinem eigenen Verhalten dazu beitragen, dass die Gesetze zwar da sind, aber nicht zur juristischen Anwendung kommen müssen.
Welche Tierschutz-Gesetze sollte man kennen?
Wissen Sie eigentlich, welches Gewicht dem Tierschutz von Deutschland und der Europäischen Union auch und gerade für Nutztiere gegeben wird? Damit Sie einmal sehen können, wie umfangreich die Richtlinien hier in der Europäischen Union und die Gesetze in Deutschland sind, haben wir einige für Sie ausgewählt:
Hier sind ein paar Beispiele dafür:
Die RICHTLINIE 98/58/EG DES RATES
vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen dahin gehend, dass der Eigentümer oder Halter alle geeigneten Maßnahmen trifft, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder
gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die zuständige Behörde Kontrollen durchführt, um die Einhaltung dieser Richtlinie zu überwachen. Diese Überwachung kann auch im Rahmen anderweitiger Kontrollen erfolgen.
Der Anhang zur RICHTLINIE 98/58/EG DES RATES
vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Zu den Europäischen Richtlinien gibt es noch einen umfangreichen Anhang, der alles deutlich und klar definiert:
ANHANG
Personal
1. Für die Tierpflege muss genügend Personal vorhanden sein, das über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügt.
Kontrollen
2. Alle Tiere in Haltungssystemen, bei denen das Wohlergehen der Tiere von regelmäßiger menschlicher Versorgung abhängig ist, müssen mindestens einmal am Tag kontrolliert werden. In anderen Systemen gezüchtete oder gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass jegliches Leiden vermieden wird.
3. Es muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Tiere jederzeit gründlich inspizieren zu können.
4. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen.
Aufzeichnungen
5. Der Eigentümer oder Halter der Tiere muss Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen toten Tiere führen.
Sind gleichwertige Informationen für andere Zwecke zu sammeln, so genügen diese für die Zwecke dieser Richtlinie.
6. Diese Aufzeichnungen sind für mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
Bewegungsfreiheit
7. Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
Gebäude und Unterkünfte
8. Das für den Bau von Unterkünften, insbesondere von Buchten und Einrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.
9. Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden werden, sind so zu
konstruieren und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden.
10. Die Luftzirkulation, der Staubgehalt der Luft, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration müssen in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
11. Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen weder in ständiger Dunkelheit noch ohne angemessene Unterbrechung in künstlicher Beleuchtung gehalten werden. Reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden.
Nicht in Gebäuden untergebrachte Tiere
12. Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen.
Automatische oder mechanische Anlagen und Geräte
13. Alle automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Defekte sind unverzüglich zu beheben; ist dies nicht möglich, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu schützen. Hängt die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere von einer Lüftungsanlage ab, so ist eine geeignete Ersatzvorrichtung vorzusehen, die bei Ausfall der Anlage einen für die Erhaltung von Gesundheit und
Wohlergehen der Tiere ausreichenden Luftaustausch gewährleistet; es ist ein Alarmsystem vorzusehen, das den Ausfall der Lüftungsanlage meldet. Das Alarmsystem ist regelmäßig zu überprüfen.
Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe
14. Die Tiere müssen eine gesunde, altersgemäße und artgerechte Nahrung erhalten, die ihnen in so ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen ist, dass sie gesund bleiben und ihren Nährstoffbedarf decken können. Die Art des Fütterns und Tränkens darf den Tieren keine unnötigen Leiden oder Schäden verursachen und das Futter oder die Flüssigkeitsration darf keine Stoffe enthalten, die ihnen unnötige Leiden oder Schäden zufügen können.
15. Die Tiere müssen in Abständen, die ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechen, Zugang zu Nahrung haben.
16. Alle Tiere müssen Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von angemessener Qualität haben oder in der Lage sein, ihren Flüssigkeitsbedarf auf sonstigem Wege zu decken.
17. Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Verunreinigung des Tierfutters und des Wassers sowie etwaige nachteilige Auswirkungen aufgrund von Rivalitäten zwischen den Tieren auf ein Mindestmassbegrenzt werden.
18. Den Tieren dürfen außer den zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken oder im Hinblick auf eine tierzüchterische Behandlung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 96/22/EG (1) verabreichten Stoffen keine anderen Stoffe verabreicht werden, es sei denn, wissenschaftliche Untersuchungen des Wohlergehens der Tiere oder gesicherte Erfahrungen haben gezeigt, dass die Wirkung des Stoffes die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere nicht beeinträchtigt.
Eingriffe
19. Bis zur Annahme spezifischer Vorschriften über Eingriffe am Tier gemäß dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie finden unbeschadet der Richtlinie 91/630/EWG die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags Anwendung.
Zuchtmethoden
20. Natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, dürfen nicht angewendet werden.
Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung bestimmter Verfahren aus, die vermutlich nur geringe oder vorübergehende Leiden oder Verletzungen verursachen oder die Maßnahmen erforderlich machen, die vermutlich keinen dauerhaften Schaden verursachen, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften zulässig ist.
21. Tiere dürfen nur zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigter maßen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt.
Link zu den Originaltexten:
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere
Die deutschen Regeln:
Zum Beispiel für die Schlachteinrichtungen für Tiere ist alles wirklich minutiös geregelt (wer gerne Fleisch ist oder Leder mag, darf auch das gerne wissen. Vielleicht sollte er es auch) :
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
1. Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermöglichen, dass
a) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen,
b) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden,
2. der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist,
3. Treibgänge so angelegt sind, dass das selbstständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
4. Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können und
5. Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchstens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betragen darf.
Link zu den Originaltexten:
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) § 6 Anforderungen an die Ausstattung
Zusammenfassung / Druckversion als PDF:
2018_01_Übersicht TierschutzGe_Überwachungssysteme in EU D und AUT
Anlage zu den_rechtlichen Vorschriften rund um den Tierschutz
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