Die folgende Empfehlung bieten wir, zusammen mit dem WHL Wirtschaftsverband Häute Leder (Hauthandel), als Formulierungsvorschlag für individuelle Vereinbarungen zwischen Gerbereien und Lieferanten und/oder zur Ergänzung der aktuellen Einkaufsbedingungen (Stand 22.05.2018) an:
Der Lieferant wird durch angemessene Selbstauskunftsersuchen gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern darauf hinwirken, dass diese die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Schutz von Tieren in der jeweils geltenden Fassung, welche jedenfalls als Mindeststandard gelten, stets einhalten.
Sollte der Lieferant gegen Tierschutzvorschriften verstoßen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. – sofern er sich um einen Rahmenvertrag oder sonstiges Dauerschuldverhältnis handelt – zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt. Weitere Ansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten aus dem Vertragsverstoß bleiben unberührt.
In Fällen eines Verstoßes gegen Tierschutzvorschriften durch Zulieferer des Lieferanten ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag bzw. – sofern es sich um einen Rahmenvertrag oder sonstiges Dauerschuldverhältnis handelt – zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, wenn der Lieferant trotz der Kenntnis von Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften durch seine Zulieferer Häute von diesen Zulieferern erwirbt und diese Häute an den Kunden verkauft. In jedem Fall eines Verstoßes gegen Tierschutzvorschriften durch Zulieferer, von denen der Lieferant Kenntnis hat oder Kenntnis hätte haben müssen, hat der Lieferant darauf hinzuwirken, dass Verbesserungen, die in einem mit dem Zulieferer abgestimmten Maßnahmenplan festgelegt werden, herbeigeführt werden. >>