Wie wird Leder richtig bezeichnet –
Bezeichnungsvorschriften
Lederverarbeiter, Verbraucher, Behörden, Journalisten und andere interessierte Kreise objektiv über Leder und seine Herstellung zu informieren, dafür stehen wir. Dies erscheint umso notwendiger, als es auf diesem Gebiet mancherlei Missverständnisse, Fehlinformationen und Unkenntnisse gibt. Der Begriff Leder ist in Europa nicht einheitlich geschützt. In Deutschland helfen Normen (RAL 060 A 2 / DIN EN 15987:2015) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb den Begriff Leder zu schützen. Jedoch werden zunehmend auch Imitate basierend auf synthetischen Polymeren mit vermarktungsfördernden Zusätzen (z. B. Apfel, Kaktus) versehen oder aus völlig anderen Grundstoffen wie Pilzmyzel oder Zellulose hergestellt, so dass die Materialien keinerlei Bezug zu Leder, das heißt gegerbter Tierhaut, haben. Diskussionen darüber verlaufen dabei nicht immer sachlich.
Hier haben wir ein wenig Struktur in den Dschungel der Bezeichnungsvorschriften, Normen und Verordnungen gebracht und die RALs, DINs, ISOs und Co kurz erklärt.
Hinweis: Alle hier aufgeführten RALs und Normen nach DIN , EN und ISO sind über den Beuth -Verlag zu beziehen. Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, +49 30 2601-0, kundenservice@beuth.de, www.beuth.de.
RAL (Gütesicherung für alle Marktbeteiligten)
Die deutsche Privatwirtschaft und die damalige deutsche Regierung gründeten 1925 als gemeinsame Initiative den Reichsausschuss für Lieferbedingungen (RAL). Das gemeinsame Ziel lag in der Vereinheitlichung und Präzisierung von technischen Lieferbedingungen. Hierzu brauchte man festgelegte Qualitätsanforderungen und deren Kontrolle – das System der Gütesicherung entstand. Zu ihrer Durchführung war die Schaffung einer neutralen Institution als Selbstverwaltungsorgan aller im Markt Beteiligten notwendig. Damit schlug die Geburtsstunde von RAL. Seitdem liegt die Kompetenz zur Schaffung von Gütezeichen bei RAL.
Die korrekten und verbindlichen Bezeichnungsvorschriften für Leder und verschiedene Lederarten sind zum Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung in nachfolgenden Regelwerken festgelegt.
Der Begriff Leder – RAL 060 A 2
Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien
Welches Material grundlegend als Leder bezeichnet werden darf, definiert die Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A 2-Abgrenzung des Begriffs Leder gegenüber anderen Materialien (letzte Ausgabe: März 2012). Hier auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen:
Leder
Als Leder, Echt Leder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder auf eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian usw.) hinweist, darf beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, das aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug beispielsweise aus Kunststoff, Folie oder Lack, darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Bei stärkerer Zurichtung oder Beschichtung gelten die Bezeichnungsvorschriften unter: Beschichtetes Leder.
Andere Materialien
Wortverbindungen mit dem Begriff Leder oder mit Ausdrücken, die nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder eine Lederart hinweisen, sind für lederähnliche Materialien, die nicht aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sind, unzulässig (z. B. „Textil-Leder“, „Recycling-Leder“, „PU-Leder“). Das gilt auch für Materialien, bei denen das gegerbte Fell oder die gegerbte Haut mechanisch und/oder chemisch zu Faserpartikeln, kleinen Stückchen oder Pulver abgebaut und dann mit oder ohne Bindemittel zu Flächengebilden oder zu anderen Formen verarbeitet wurde. Wortverbindungen mit dem Begriff Leder sind nur für die handelsüblichen Bezeichnungen Lederfaserstoff oder Kunstleder zulässig.
Beschichtetes Leder
Bei Leder oder Spaltleder, bei dem der auf die Außenseite aufgebrachte Oberflächenüberzug ein Drittel der Gesamtdicke des Produkts nicht überschreitet, jedoch eine Dicke von mehr als 0,15 mm hat, ist die Bezeichnung „Beschichtetes Leder“ anzuwenden. An Stelle dieser Bezeichnung kann auch der Begriff ,,Lackleder” verwendet werden, wenn es sich um ein Leder mit spiegelähnlicher Oberfläche handelt. Der Oberflächenüberzug darf ebenfalls ein Drittel der Gesamtdicke nicht überschreiten.
Leder im Materialverbund
Ist Leder durch Kleben, Nähen o. a. fest mit einer Schicht aus einem Nichtledermaterial (z. B. Kunststoff, Textil) verbunden, darf der Verbund nur als Leder bezeichnet werden, wenn die für den Gebrauch wesentlichen Oberflächen aus Leder bestehen und der Anteil des Leders an der Gesamtstärke mindestens 80 % beträgt. Ansonsten sind beide Materialien zu bezeichnen (z. B. Uhrarmband: Außenseite Leder/Innenseite Kunststoff oder Gürtel: Außenseite Leder/Innenseite Textil). Diese 80 %-Regelung gilt nicht für auf der Rückseite unsichtbar z. B. mit PUR-Schaumstoff kaschierte Erzeugnisse wie fertige Autositze oder Polstermöbel, wenn die sichtbare Seite aus Leder besteht und das Leder eine für die Anwendung übliche Dicke besitzt.
Erzeugnisse aus Leder und anderen Materialien
Besteht ein Gegenstand nur zum Teil aus Leder, sind Wortverbindungen mit Leder zur Bezeichnung des Produktes nur erlaubt, wenn Leder den überwiegenden und für die Gebrauchseigenschaften wichtigsten Bestandteil darstellt. Ist dies nicht der Fall, sind die anderen Materialien ebenfalls zu bezeichnen. Auf keinen Fall darf der Eindruck erweckt werden, dass sämtliche Teile aus Leder sind. Beispiele für korrekte Bezeichnungen bei Kombination von Leder mit anderen Materialien: Ledersofa – Rücken- und Seitenteile aus Kunstleder; Ledersattel mit Kunststoffeinsätzen; Kunststoffetui mit Lederdekor.
Möbelbereich – RAL 061 A 1 – Die Qualitätsstufen von Polsterleder
Bezeichnungsvorschriften und Gütebestimmungen zur Abgrenzung der Qualitätsklassen von Polsterledern im Möbelbereich
Zweck und Geltungsbereich
Diese Bezeichnungsvorschriften und Gütebestimmungen gelten für die eindeutige Begriffsabgrenzung von Polsterledern im Möbelbereich und den daraus gefertigten Erzeugnissen, die in Qualität, Beschaffenheit, Struktur und Oberfläche variieren, verbindliche Bezeichnungen zu ermöglichen, die durch Klarheit jede Gefahr von Missverständnissen und Irreführungen für Verbraucher und in allen betroffenen Kreisen, wie Lederhersteller, Polstermöbelhersteller, Handel oder Prüfinstitute ausschließen und den heutigen Anforderungen des Marktes entsprechen.
Leder
Als Leder, Echt Leder oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder oder auf eine Lederart (Rindbox, Nappa, Nubuk, Saffian usw.) hinweist, darf beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, das aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug beispielsweise aus Kunststoff, Folie oder Lack darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Weiterhin gelten die Definitionen der DIN EN 15987.
Narben
Außenseite des Leders nach Entfernen von Haaren oder Wolle und Epidermis, welche durch eine für die jeweilige Tierart spezifische Haarporenstruktur charakterisiert ist.
Anilinleder (naturbelassen)
Leder, dessen natürlicher Narben deutlich und vollständig sichtbar ist, wobei die Zurichtungsdicke eines jeglichen Oberflächenüberzuges mit einer unpigmentierten Zurichtung kleiner oder gleich 0,01 mm ist.
Anilinleder veredelt (gebrauchsoptimiert)
Leder, das mit einer Zurichtung versehen wurde, die minimale Mengen an Pigmenten zur Farbegalisierung enthält, dessen natürlicher Narben noch deutlich sichtbar ist und bei dem die Haarkanäle nicht vollständig mit der Zurichtung verschlossen sind. Die Dicke des Oberflächenüberzugs darf 0,01 mm nicht überschreiten.
Semianilinleder
Leder, das mit einer Zurichtung versehen wurde, die Pigmente in einer so geringen Menge enthält, dass dessen natürlicher Narben noch deutlich sichtbar ist.
Pigmentiertes Leder
Leder, dessen natürlicher Narben oder Oberfläche vollständig mit einer Pigmente enthaltenen Zurichtung bedeckt ist.
Anforderungswerte (Beispiel für die unterschiedlichen Qualitätsansprüche an die Leder)
Anforderungs- werte¹ | Anilinleder (naturbelassen) | Anilinleder veredelt (gebrauchsoptimiert) | Semianilinleder | Pigmentiertes Leder |
---|---|---|---|---|
Reibechtheit² | ||||
-Filz trocken
-Filz nass -Filz Schweiß |
50 Zyklen ≥Stufe 3 40 Zyklen ≥Stufe 3 30 Zyklen ≥Stufe 3 |
100 Zyklen ≥Stufe 3 40 Zyklen ≥Stufe 3 30 Zyklen ≥Stufe 3 |
500 Zyklen ≥Stufe 4 80 Zyklen ≥Stufe 3-4 50 Zyklen ≥Stufe 3-4 |
500 Zyklen ≥Stufe 4 250 Zyklen ≥Stufe 3-4 80 Zyklen ≥Stufe 3-4 |
Lichtechtheit | ≥ Stufe 3 | ≥ Stufe 3 | ≥ Stufe 4 | ≥ Stufe 5 |
Dauerfalt- verhalten³ |
≥ 20.000 Faltungen | ≥ 20.000 Faltungen |
≥ 50.000 Faltungen | ≥ 50.000 Faltungen |
Weiterreiß- festigkeit |
≥ 20 N | ≥ 20 N | ≥ 20 N | ≥ 20 N |
¹Prüfungen nach den geltenden DIN EN ISO-Vorschriften
²Farbe schwarz ≥ Stufe 2 bei Anilinleder (naturbelassen)
³Keine Risse in der Zurichtung
RAL GZ 430
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Möbel – Gütesicherung
DIN (Deutsche Industrie Norm)
Das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) ist die unabhängige Plattform für Normung und Standardisierung in Deutschland und weltweit. Gemeinsam mit Wirtschaft, Wissenschaft, öffentlicher Hand und Zivilgesellschaft trägt DIN wesentlich dazu bei, Zukunftsfelder zu erschließen. Als Mitgestalter des digitalen und grünen Wandels leistet DIN einen wichtigen Beitrag bei der Lösung der aktuellen Herausforderungen und ermöglicht, dass sich neue Technologien, Produkte und Verfahren am Markt und in der Gesellschaft etablieren.
Rund 36.000 Experten aus Wirtschaft und Forschung, von Verbraucherseite und der öffentlichen Hand bringen ihr Fachwissen in den Normungsprozess ein, den DIN als privatwirtschaftlich organisierter Projektmanager steuert. Die Ergebnisse sind marktgerechte Normen und Standards, die den weltweiten Handel fördern und der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, dem Schutz der Gesellschaft und Umwelt sowie der Sicherheit und Verständigung dienen.
DIN wurde 1917 gegründet.
Lederhandel
DIN EN 15 987
Leder – Hauptdefinition für den Lederhandel
Leather – Terminology – Key definitions for the leather trade
Möbelleder
DIN EN 13 336
Leder – Richtwerte für Möbelleder – Leitfaden zur Auswahl von Möbelleder
Leather – Upholstery leather characteristics – Guide for selection of leather for Furniture
Möbel
DIN EN ISO 68 871
Möbel – Bezeichnungen und deren Anwendung
Furniture – Designations and their use
Polster
DIN EN 16 223
Leder – Anforderungen an Bezeichnung und Beschreibung von Leder für Polsterungen und die Innenausstattung von Automobilen
Leather – Requirements for the designation and description of leather in upholstery and automotive interior applications
ISO (International Standard Organisation)
Die ISO ist eine unabhängige, nichtstaatliche internationale Organisation, der 165 nationale Normungsorganisationen angehören.
Über ihre Mitglieder bringt sie Experten zusammen, um Wissen auszutauschen und freiwillige, konsensbasierte, marktrelevante internationale Normen zu entwickeln, die Innovationen fördern und Lösungen für globale Herausforderungen bieten.
Das Zentralsekretariat befindet sich in Genf, Schweiz.
Möbel
ISO 16 131
Leder – Richtwerte für Möbelleder – Leitfaden zur Auswahl von Möbelleder
Leather – Upholstery leather characteristics – Selection of leather for furniture
Schuh
BS ISO 2094
Leather. Full chrome upper leather. Specification and test methods
EN (Europäische Norm)
Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC (Elektrotechnik) und ETSI (Telekommunikation) erarbeitet. DIN vertritt die deutschen Interessen auf europäischer und internationaler Ebene durch die Entsendung von deutschen Experten in die europäischen Gremien. Unter Berücksichtigung des sogenannten nationalen Delegationsprinzips bringen deutsche Experten die nationale Position in Europäische Normen ein.
Abstimmungen über Europäische Normen erfolgen mit Stimmgewichtung. Diese richtet sich in Anlehnung an den Vertrag von Nizza im Wesentlichen nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes. DIN gehört zu den fünf CEN-Mitgliedern mit dem höchsten Stimmgewicht.
Die CEN-Mitglieder – so auch DIN – müssen Europäische Normen unverändert in ihr nationales Normenwerk übernehmen und entgegenstehende nationale Normen zurückziehen. Dies hat zur Folge, dass alle CEN-Mitgliedsländer nach den gleichen Europäischen Normen arbeiten. Dies ist ein wesentlicher Baustein des Europäischen Binnenmarktes.
Die Anwendung Europäischer Normen ist freiwillig.
Aufgrund der zunehmenden Globalisierung erarbeiten die Experten viele Normen auf internationaler Ebene. Internationale Normen können europäisch übernommen oder durch parallele Abstimmverfahren gleichzeitig als Internationale Norm und als Europäische Norm eingeführt werden. Grundlage hierfür ist die sogenannte Wiener Vereinbarung, die das Europäische Komitee für Normung (CEN) und die Internationale Organisation für Normung (ISO) geschlossen haben.
Hinweis: Alle hier aufgeführten RALs und Normen nach DIN , EN und ISO sind über den Beuth -Verlag zu beziehen. Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, +49 30 2601-0, kundenservice@beuth.de, www.beuth.de.
Textilkennzeichnungsverordnung
Die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, nachfolgend TextilKVO genannt) regelt insbesondere die Art und Weise der Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie trifft ferner Vorschriften für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern sowie über die Kennzeichnung nicht textiler Teile tierischen Ursprungs (z. B. Fell oder Leder).
Artikel 12
Textilerzeugnisse, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten
(1) Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen, die solche Teile enthalten, anzugeben, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden.
Verordnungen zur Schuhkennzeichnung
EU VO 94 /11 / EG Kennzeichnung Schuherzeugnisse
RICHTLINIE 94/1 1/EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23 . März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.
Die EU Schuh-Richtlinie 1994 / 0011 ist mit ihren Artikeln in die Bedarfsgegenstände-Verordnung von Deutschland aufgenommen worden:
Bedarfsgegenstände-Verordnung (Umsetzung der 94/11)
Paragraph § 10 a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Union niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Union eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Union erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muss sicherstellen, dass bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.
(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für
- gebrauchte Schuhe,
- Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,
- Spielzeugschuhe.
Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils
- der Fläche des Obermaterials,
- der Fläche von Futter und Decksohle und
- des Volumens der Laufsohle
ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.
Anlage 11 (Auszüge)
- Begriffsbestimmung der Schuherzeugnisse:
Schuherzeugnisse sind Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, sowie die in Nummer 2 aufgeführten Bestandteile, sofern sie getrennt werden, und die jeweils dazu bestimmt sind, an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen, abgegeben zu werden.
- Begriffsbestimmung der einzelnen Schuhbestandteile mit den entsprechenden Piktogrammen beziehungsweise schriftlichen Angaben:
Leder
Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im Wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Wird in zusätzlichen schriftlichen Angaben nach § 10a Abs. 1 der Ausdruck „Vollleder“ verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre ursprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne dass Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.
Beschichtetes Leder
Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist
Natürliche und synthetische Textilien (Textil)
Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Textilkennzeichnungsgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1) fallen.