Tierschutz in Deutschland, Österreich, Schweiz und Europa

Mit dieser Übersicht wollen wir bereits existierende Tierschutzgesetze und entsprechende Überwachungssysteme in Deutschland, Österreich, Schweiz und Europa einfach und verständlich in Form eines Zeitstrahls mit den wesentlichen und maßgeblichen Anmerkungen darstellen. Er soll einen Einblick geben und anregen, Details weiter zu verfolgen.

Tierschutz allgemein

Tierschutz Nutztiere

Tierschutz Transport

Tierschutz Schlachtung

Der Anfang von Tierschutz

Religion
Tierschutz ist in unterschiedlichen Formen bereits in der Religion angelegt.

Alle großen Weltreligionen lehnen Gewalt gegen Lebewesen ab, erkennen die Heiligkeit allen Lebens und aller Lebewesen an, sehen die Bewahrung der Schöpfung als Aufgabe der Menschen oder verpflichten sich explizit zum Tierschutz.

WDL 1181
Franz von Assisi, Patron der Tiere

Sein Geburtstag, der 4. Oktober 1181, wird weltweit als Tierschutztag begangen. Nicht nur den Menschen, sondern auch den Tieren, Pflanzen und der gesamten Natur, wollte er das Evangelium von der Liebe Christi verkündigen.

Frühes 19. Jahrhundert
Ein organisierter Tierschutz beginnt.

GB 1822
„Act for the Prevention of Cruel and Improper Treatment of Cattle“ vom britischen Parlament verabschiedet.

GB 1824
Die Royal Society for the Prevention of Cruelty to Animals (RSPCA) gründet sich.

Anmerkung: Sich für Tiere einzusetzen ist jetzt vielschichtig: Die Gründe sind religiöser, gesellschaftlicher, ethischer, philosophischer und moralischer Natur.

DE 1837
Erster deutscher Tierschutzverein

Albert Knapp gründet 1837 den ersten deutschen Tierschutzverein.

DE 1871
Tierschutz wird ins Reichsstrafgesetzbuch aufgenommen.

Nach § 360, Nr. 13 wird bestraft, wer „öffentlich oder in Ärgernis erregender Weise Tiere boshaft quält oder misshandelt“.

DE 1881
Deutscher Tierschutzbund wird gegründet.

Themen sind Tiertransport und -haltung, Schlachtung, Zucht und Jagd.

WLD1924
World Organisation for Animal Health (OIE) wird gegründet.
(heute 182 Mitgliedsstaaten) Ziel: Internationale Tiergesundheits-Standards

WLD 1931
Der Internationale Tierschutzkongress beschließt den 4. Oktober als Welttierschutztag.

DE 1933
Im Reichstierschutzgesetz bestraft der § 145b des Strafgesetzbuches das absichtliche Quälen von Tieren.

Aktuell gültiger Tierschutz nimmt Formen an.

DE1945
Das Reichstierschutzgesetz gilt für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und die Deutsche Demokratische Republik (DDR).

EU 1949
Gründung Europarat

Tierschutzübereinkommen bilden Ausgangsbasis für nationale und EG-Rechtssetzung, 47 Mitgliedstaaten
Harmonisierung der Tierschutzvorschriften, Empfehlungen für den Transport, das Schlachten und Halten von Nutztieren. Diese sind durch Rechtssetzung bzw. Verwaltungspraxis umzusetzen.

EU 1965
Die OIE nimmt die „fünf Freiheiten“ als Grundprinzip für das Tierwohl von Nutztieren auf
– Freiheit von Hunger, Fehlernährung und Durst.
– Freiheit von Angst und Not.

– Freiheit von körperlichen und thermischen Unbehagen.
– Freiheit von Schmerz, Verletzung und Krankheit.
– Freiheit, die normalen Verhaltensmuster leben zu können.

DE 1972
Deutsches Tierschutzgesetz

§ 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

CH 1992
In der Bundesverfassung der Schweiz wird der Schutz der „Würde der Kreatur“ verankert.

WLD 1995
Die World Trade Organisation (WTO) wird eingerichtet.

Die OIE Tiergesundheits-Standards werden von der WTO als Referenz aufgenommen.

DE 1997
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) in Deutschland.

EU 1998
Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, Mindestnormen, Richtlinie 1998/58 EG

Grundsätze: Tiere sollen entsprechend ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen unter Berücksichtigung praktischer Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten, ernährt und versorgt werden.
Anmerkung: EU-Richtlinien müssen, um wirksam werden zu können, von den Mitgliedsstaaten durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden. Bei der Umsetzung haben die Mitgliedsstaaten gewisse Spielräume, d. h., nationale Gesetze können u. U. auch strenger sein.

DE 2001
Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV)

Die deutsche Verordnung richtet sich an alle, die Nutztiere zu Erwerbs-
zwecken halten und enthält allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen, Überwachung, Fütterung und Pflege.

EU 2002
OIE-Mitgliedsländer erkennen an, dass Tiergesundheit eine Schlüsselkomponente des Tierwohls ist.

Die OIE erweitert ihr Mandat um die Standards zum Tierwohl und übernimmt so die internationale Führung in diesem Bereich.

EU 2002
EFSA in Parma/Italien (European Food Safety Authority)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit – Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz.

EU 2002
EU-Zoorichtlinie

Die EU-Zoorichtlinie (RL 1999/22/EG) regelt innerhalb der Europäischen Union die Haltung von Wildtieren in Zoos, unter Auflagen wie Arterhaltung und Umweltpädagogik.

DE 2002
Tierschutz im Grundgesetz

Tierschutz wird als Staatsziel im deutschen Grundgesetz verankert.
Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Anmerkung: BGB (Bürgerliches Gesetz Buch) § 90 a („Tiere“)
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

AT 2004
Österreichisches Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (TSchG)

§ 1 Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohl-
befindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Anmerkung: Schon zwischen dem deutschen und dem österreichischen Gesetz gibt es Unterschiede, z. B. bei Käfighaltung, Pelzfarmen und Zirkustieren. Diese Unterschiede werden immer wieder von engagierten Gruppen genannt und als Maß für ein „gutes Gesetz“ genannt. Aber egal welche Details man anführt, wichtig ist, dass das Leben von Tieren grundsätzlich geschützt wird.

AT 2004
1. Österreichische Tierhaltungsverordnung

Die österreichische Verordnung regelt Mindestanforderungen für die Haltung von u. a. Rindern, Schweinen und Schafen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.
2. Österreichische Tierhaltungsverordnung

§ 1 (1) In der vorliegenden Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere, die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet

EU/DE 2004
Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Kontrollen nach Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Anhang I, Abs.I, Kap II, B: Mit der Schlachttieruntersuchung ist insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde. Nutztiere müssen vor Schlachtungen amtlich untersucht werden (Schlachttieruntersuchung). Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Nur gesunde Tiere, die aus eigener Kraft zur Schlachtung gehen können, werden zur Schlachtung zugelassen.
Anmerkung: EU-Verordnungen haben allgemeine Gültigkeit und entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirksamkeit. Dazu gibt es zum Teil Ausführverordnungen, die die konkrete Anwendung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsverordnung regeln.

EU/DE 2005
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport

Die VO regelt auf EU-Ebene den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.
§ 10 begrenzt die innerstaatliche Transportzeit von Tieren auf grundsätzlich acht Stunden.

CH 2005
Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG)

Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
In diesem Gesetz bedeutet Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tiefgreifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermäßig instrumentalisiert wird.

EU/DE 2006
Europaweit verschärfte Haltungsbedingungen für Pelzfarmen

Das Stapeln von Käfigen übereinander darf nicht mehr sein, den Tieren müssen größere Lebensräume und artgerechte Materialien, wie Sandgruben und Plätze zum Scharren, angeboten werden.

AT 2007
Österreichisches Tiertransportgesetz 2007-TTG 2007

DE 2008
Zirkusregisterverordnung in Deutschland

Betreiber müssen für das Wohlergehen ihrer Tiere sorgen und dies vom Land überwachen lassen sowie Daten preisgeben.

EU/DE 2009
VO (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz zum Zeitpunkt der Tötung

Die VO regelt auf europäischer Ebene Vorschriften über die Tötung von Tieren.
Bei der Tötung werden die Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz, Stress und Leiden verschont (Art. 3). Die Tötung von Tieren darf nur von qualifiziertem Personal (Nachweis Fachkenntnis + Sachkunde) durchgeführt werden (Art. 7).

EU/DE 2009
EU Importverbot für Hunde- und Katzenfelle VO 2007/1523/EU

EU/DE 2009
Einführung vom Transponderchip 2009 für Pferde, Esel, Maultiere und andere Huftiere VO 504/2008/EU

Der Brand von Fohlen soll so EU-weit vermieden werden, wurde bisher aber nicht verboten. Ab 2019 ist er jedoch nur unter Betäubung und mit einem Tierarzt zugelassen.

EU/DE 2009
Der Vertrag von Lissabon tritt in Kraft.

Erweiterung um den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (‘Treaty on the Functioning of the European Union‘ TFEU), erkennt Tiere als empfindsame Wesen an.
Titel II, Artikel 13: Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedsstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedsstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

EU 2010
Praxisanleitung 10 (REACH) und Versuchstierrichtlinie 2010/63/EU

Damit wird die EU-Chemikalienverordnung REACH (Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien) in Einklang mit dem Tierschutz gebracht. Die Praxisanleitung 10 bekommt den Zusatz „Tierversuche nur als letzte Möglichkeit“. Die Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Versuchstierrichtlinie) tritt in Kraft.

EU/DE 2012
Einfuhr und der Handel von Robbenprodukten EU-weit verboten VO 2009/1007/EU

DE 2012
Einführung eines Tierschutz-TÜV, Deutschland

Prüfverfahren für Tierhaltungssysteme und Betäubungsgeräte für die Schlachtung tritt in Kraft.

EU 2012
Strategie Tierwohl 2012-2015

1. EU-weite Probleme bedürfen gemeinsamer Lösungen, unter Beachtung nationaler Unterschiede. Man möchte Gesetze vereinfachen, Verwaltungsaufgaben reduzieren und sich für EU-Animal-Welfare-Standards stark machen. Man möchte das Niveau der Ausbildung von Menschen, die mit Tieren umgehen erhöhen und Animal-Welfare Inspektionen einführen.
2. Die EU-Kommission arbeitet daran, laufende EU-Prozesse zu verbessern, die Übereinstimmungen der EU-Länder in Bezug auf Gesetze zu erhöhen, die Unterstützung internationaler Zusammenarbeit zu stärken, und sie möchte studieren, wie man die Behandlung von Zuchtfischen verbessern kann. Zudem wird die Kommission Maßnahmen erarbeiten, wie Verbraucher besser informiert werden können und wie man ihnen helfen kann, ihre Kaufentscheidungen an Animal-Welfare-Faktoren zu knüpfen.

EU/DE 2013
Einheitliche Schlacht-Verordnung ( 1099/2009/EU) tritt in Kraft.

Vorschriften für den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen sowie die Entwicklung neuer Betäubungs- und Tötungsverfahren.

EU/DE 2017
Verordnung (EU) 2017/625 amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.

EU/DE 2018
Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz
VO 2018/329/EU

– Ein Konsortium, unter der Leitung von Wageningen Livestock Research, dem auch die Universität Aarhus und das Friedrich-Loeffler-Institut angehören, wird als Referenzzentrum ausgewählt. Die Wahl wird alle fünf Jahre überprüft.

– Das erste Thema wird das Tierwohl von Schweinen sein.

– Das Zentrum soll die Mitgliedsstaaten technisch und koordinierend bei der Durchführung von offiziellen Kontrollen im Bereich Tierwohl sowie bei der Verbreitung von guten Tierwohlpraktiken unterstützen. Im Speziellen wird man mit wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen unterstützen, Studien durchführen und Methoden zur Beurteilung des Tierwohl-Niveaus und Methoden zu dessen Verbesserung entwickeln.
– Es soll einen Austausch mit Experten aus Nicht-EU-Ländern geben.

Quellen:
Der Zugang zum EU-Recht www.Eur-lex;
Das Portal der Schweizer Regierung www.admin.ch;
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
www.gesetze-im-internet.de
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft www.bmel.de
GEO https://www.geo.de/natur/3391-rtkl-tierschutz-tierschutz-deutschland-eine-chronologie
Wikipedia www.wikipedia.de
Europäische Union www.europa.eu

Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.
Mainzer Landstraße 55 | 60329 Frankfurt am Main
Telefon +49 69 9784 3141 | Fax +49 69 7880 0009
info@vdl-web.de | www.vdl-web.de

COTANCE –The European Leather Association
40, rue Washington, B-1050 Bruxelles, Belgium
Telefon +32 2 512 77 03
www.euroleather.com | cotance@euroleather.com

WHL Wirtschaftsverband Häute/Leder e.V.
Am Weidendamm 1A | 10117 Berlin
Telefon +49 30 590099 559 | Fax +49 30 590099 459
whl@bga.de | whl-verband.de

Bundesverband Rind und Schwein e. V.
Adenauerallee 174 | 53113 Bonn
Telefon +49 228 91447 21 | Fax 49 228 91447 11
info@rind-schwein.de | www.rind-schwein.de